E-Rechnung für Sheets

Stand: 12. Oktober 2026 · Lesezeit 7 Min.

E-Rechnung für Kleinunternehmer: Empfangen ja, ausstellen freiwillig

„Muss ich als Kleinunternehmer jetzt E-Rechnungen schreiben?“ ist eine der häufigsten Fragen zur E-Rechnungspflicht. Die kurze Antwort: ausstellen nein, empfangen ja. Die lange Antwort hat ein paar wichtige Details – von der 800.000-Euro-Grenze, die etwas ganz anderes ist, bis zur Behörde als Kunde.

Wer Kleinunternehmer ist

Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist seit dem 1. Januar 2025, wessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Umsätze sind dann steuerfrei; auf der Rechnung steht keine Umsatzsteuer, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Wer auf die Regelung verzichtet (§ 19 Abs. 3 UStG), wird wie jeder andere Unternehmer behandelt – auch bei der E-Rechnung.

Nicht verwechseln: Die 800.000-Euro-Grenze aus § 27 Abs. 38 UStG hat mit dem Kleinunternehmer nichts zu tun. Sie entscheidet nur, ob ein regelbesteuerter Unternehmer ab 2027 oder erst ab 2028 E-Rechnungen ausstellen muss. Ein Handwerksbetrieb mit 400.000 Euro Umsatz ist kein Kleinunternehmer, hat aber bis Ende 2027 Zeit.

Empfangen: Pflicht seit 1. Januar 2025 – auch für Kleinunternehmer

Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt für jeden inländischen Unternehmer ohne Ausnahme. Das Bundesfinanzministerium sagt es in seiner FAQ ausdrücklich: Kleinunternehmer sind zwar von der Ausstellung ausgenommen, müssen aber dennoch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Konkret heißt das:

Ausstellen: keine Pflicht, dank § 34a UStDV

Für Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, bestimmt § 34a Satz 4 UStDV: Eine solche Rechnung „kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung“ übermittelt werden. Mit anderen Worten: Kleinunternehmer dürfen weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben – 2025, 2027 und auch nach 2028. Die Regelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 eingeführt und gilt seit dem 1. Januar 2025.

Die Pflichtangaben einer Kleinunternehmer-Rechnung sind nach § 34a UStDV reduziert:

  1. vollständiger Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden,
  2. Ihre Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung,
  5. das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) gilt,
  6. bei Gutschriften die Angabe „Gutschrift“.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV) bleiben daneben möglich.

Wann eine E-Rechnung trotzdem sinnvoll ist

Dass Sie nicht müssen, heißt nicht, dass niemand es von Ihnen verlangt:

So sieht eine Kleinunternehmer-E-Rechnung aus

Technisch ist sie eine normale XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung mit der Steuerkategorie E (steuerfrei), Steuersatz 0 % und einem Befreiungsgrund im Datensatz. Der Hinweis auf § 19 UStG muss in den strukturierten Daten stehen, nicht nur im Fußtext des PDFs. In E-Rechnung für Excel und E-Rechnung für Sheets wählen Sie je Position die Kategorie „E – steuerfrei / Kleinunternehmer § 19“; der vorgeschriebene Hinweistext wird automatisch ergänzt, und die Prüfung meldet, wenn versehentlich ein Steuersatz von 19 % in einer E-Zeile steht. Dieselben Add-ins lesen auch die E-Rechnungen Ihrer Lieferanten – womit die Empfangspflicht ebenfalls erledigt ist.

Zusammengefasst

FrageAntwort für Kleinunternehmer
E-Rechnungen empfangen können?Ja, seit 1. Januar 2025. E-Mail-Postfach, Viewer, Archiv.
E-Rechnungen ausstellen müssen?Nein, auch nicht ab 2028 (§ 34a Satz 4 UStDV) – solange Sie unter § 19 UStG fallen.
Ausnahmen davon?Öffentliche Auftraggeber (XRechnung per Vergaberecht) und Kunden, die es vertraglich verlangen.
Aufbewahrung?Acht Jahre, XML unverändert; GoBD-zertifiziertes System nicht zwingend.
800.000-Euro-Grenze?Betrifft Sie nicht – das ist die Übergangsfrist für regelbesteuerte Unternehmen.

Häufige Fragen

Ich vermiete umsatzsteuerfrei eine Wohnung. Muss ich E-Rechnungen empfangen?

Als Vermieter sind Sie Unternehmer im Sinne des UStG, auch wenn die Vermietung steuerfrei ist. Für Leistungen an Ihr Unternehmen – etwa die Handwerkerrechnung für die Mietwohnung – gilt die Empfangspflicht daher ebenfalls. Ein E-Mail-Postfach und ein Viewer genügen.

Darf ich als Kleinunternehmer freiwillig E-Rechnungen schicken, ohne dass der Kunde zustimmt?

An inländische Unternehmer ja: Seit 2025 ist für E-Rechnungen im B2B-Bereich keine Zustimmung des Empfängers mehr nötig (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). An Privatkunden brauchen Sie für jede elektronische Rechnung – auch ein PDF – weiterhin deren Einverständnis.

Was ist die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer?

Eine Nummer mit dem Zusatz „EX“, die das Bundeszentralamt für Steuern Kleinunternehmern erteilt, die die EU-weite Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Rein inländische Kleinunternehmer brauchen sie nicht; die Steuernummer reicht als Pflichtangabe.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die E-Rechnung und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

Quellen

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